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mechanismus festgelegt. Hiernach wer-

den alle Pflegebedürftigen einer Pflege-

stufe in den nächsthöheren Pflegegrad

überführt, also beispielsweise Pflege-

stufe 2 in Pflegegrad 3. Die Kunden mit

anerkannter eingeschränkter Alltags-

kompetenz werden zusätzlich eine Stufe

höher eingestuft (beispielsweise von

Pflegestufe 2 in Pflegegrad 4). Im Rah-

men einer Bestandsschutzgarantie hat

der Gesetzgeber auch festgelegt, dass

kein aktuell Pflegebedürftiger nach dem

neuen Leistungsrecht schlechter als vor-

her gestellt wird.

Eigenanteil – Einheitlichkeit,

Bestandsschutz und Transparenz

Die Höhe der Entgelte, die ein Kunde

zu zahlen hat, richtet sich nach seiner

Pflegestufe. Als Entlastung zu diesen

Entgelten zahlt die Pflegeversicherung

einen monatlichen festen Beitrag. Der

eigene Anteil, der für den Kunden ver-

bleibt, erhöht sich nach dem alten

System mit steigender Pflegestufe. Die-

ses hat häufig dazu geführt, dass eine

Höherstufung bei stärkerem Pflegebedarf

schwierig ist, da der Pflegebedürftige

selbst mehr zahlen muss. Das möchte der

Gesetzgeber zukünftig vermeiden. Ab

Januar 2017 wird der Eigenanteil, den

ein Bewohner in der stationären Rund-

um-Pflege zuzahlen muss, für alle Pfle-

gegrade gleich hoch sein.

Aktuelle Bewohner genießen Bestands-

schutz. Dieser zukünftig einheitliche

Zuzahlungsbetrag wird als Durchschnitt

der aktuellen Zuzahlungen ermittelt.

Pflegebedürftige, die zukünftig weniger

zahlen müssen, werden ab 2017 diesen

geringeren Betrag zahlen. Pflegebedürf-

tige, die zukünftig mehr zahlen müssen,

bleiben auf dem bisherigen niedrigen

Niveau (zuzüglich der regelmäßigen

normalen Steigerungen). Dieses gilt je-

doch nur, sofern sie bis Ende 2016 in die

Rundum-Pflege eingezogen sind und da-

mit Bestandsschutz haben.

Ambulant vor stationär – bevorzugte

Finanzierung ambulanter Strukturen

Seit Einführung der Pflegeversicherung

galt und gilt noch der Grundsatz „ambu-

lant vor stationär“. Der Kunde sollte

möglichst lange selbstbestimmt und ei-

genständig leben und sich sukzessive

ambulante Unterstützung holen, bevor

er die gewohnte Umgebung verlässt und

in eine stationäre Langzeitpflege zieht.

Bisher waren die Leistungen der Pflege-

versicherung für die stationäre Pflege

höher als für ambulante Leistungen. Das

ändert sich ab 2017. Die Vergütungen

der Pflegeversicherung für ambulante

Leistungen werden künftig in etwa auf

dem Niveau derer für stationäre Leistun-

gen liegen. Zusätzlich können im ambu-

lanten Bereich Leistungen der Kurzzeit-

oder Verhinderungspflege oder der

Tagespflege ergänzt werden. Dadurch

erhöhen sich für eine Person, die in ihrer

Häuslichkeit verbleibt und verschiedene

ambulante Leistungen „einkauft“, die

Leistungen der Pflegeversicherung deut-

lich im Vergleich zur stationären Rund-

um-Pflege. Erstmals wird der ambulante

Bereich gegenüber dem stationären

Bereich finanziell bevorzugt – und zwar

deutlich.

Hinweisen möchten wir auch auf eine

Veranstaltungen zum Pflegestärkungs-

gesetz II, die im Juli im Rahmen der Vor-

tragsreihe „Gut zu wissen…!“ bei uns

stattfindet: „Was ist neu in der Pflegever-

sicherung ab 2017?“ am Dienstag, den

19. Juli 2016 um 18.30 Uhr. Unsere Mie-

ter, Bewohner, Gäste und Angehörigen

werden wir darüber hinaus noch geson-

dert zu Informationsveranstaltungen

einladen!

n

Dr. Hartmut Clausen

und Frank Schubert, Vorstand

„Gut zu wissen…!“

Vortrag „Was ist

neu in der Pflegever-

sicherung 2017?“

Wann:

Dienstag,

19. Juli 2016,

18.30 Uhr

Wo:

Festsaal

Eintritt frei!