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mechanismus festgelegt. Hiernach wer-
den alle Pflegebedürftigen einer Pflege-
stufe in den nächsthöheren Pflegegrad
überführt, also beispielsweise Pflege-
stufe 2 in Pflegegrad 3. Die Kunden mit
anerkannter eingeschränkter Alltags-
kompetenz werden zusätzlich eine Stufe
höher eingestuft (beispielsweise von
Pflegestufe 2 in Pflegegrad 4). Im Rah-
men einer Bestandsschutzgarantie hat
der Gesetzgeber auch festgelegt, dass
kein aktuell Pflegebedürftiger nach dem
neuen Leistungsrecht schlechter als vor-
her gestellt wird.
Eigenanteil – Einheitlichkeit,
Bestandsschutz und Transparenz
Die Höhe der Entgelte, die ein Kunde
zu zahlen hat, richtet sich nach seiner
Pflegestufe. Als Entlastung zu diesen
Entgelten zahlt die Pflegeversicherung
einen monatlichen festen Beitrag. Der
eigene Anteil, der für den Kunden ver-
bleibt, erhöht sich nach dem alten
System mit steigender Pflegestufe. Die-
ses hat häufig dazu geführt, dass eine
Höherstufung bei stärkerem Pflegebedarf
schwierig ist, da der Pflegebedürftige
selbst mehr zahlen muss. Das möchte der
Gesetzgeber zukünftig vermeiden. Ab
Januar 2017 wird der Eigenanteil, den
ein Bewohner in der stationären Rund-
um-Pflege zuzahlen muss, für alle Pfle-
gegrade gleich hoch sein.
Aktuelle Bewohner genießen Bestands-
schutz. Dieser zukünftig einheitliche
Zuzahlungsbetrag wird als Durchschnitt
der aktuellen Zuzahlungen ermittelt.
Pflegebedürftige, die zukünftig weniger
zahlen müssen, werden ab 2017 diesen
geringeren Betrag zahlen. Pflegebedürf-
tige, die zukünftig mehr zahlen müssen,
bleiben auf dem bisherigen niedrigen
Niveau (zuzüglich der regelmäßigen
normalen Steigerungen). Dieses gilt je-
doch nur, sofern sie bis Ende 2016 in die
Rundum-Pflege eingezogen sind und da-
mit Bestandsschutz haben.
Ambulant vor stationär – bevorzugte
Finanzierung ambulanter Strukturen
Seit Einführung der Pflegeversicherung
galt und gilt noch der Grundsatz „ambu-
lant vor stationär“. Der Kunde sollte
möglichst lange selbstbestimmt und ei-
genständig leben und sich sukzessive
ambulante Unterstützung holen, bevor
er die gewohnte Umgebung verlässt und
in eine stationäre Langzeitpflege zieht.
Bisher waren die Leistungen der Pflege-
versicherung für die stationäre Pflege
höher als für ambulante Leistungen. Das
ändert sich ab 2017. Die Vergütungen
der Pflegeversicherung für ambulante
Leistungen werden künftig in etwa auf
dem Niveau derer für stationäre Leistun-
gen liegen. Zusätzlich können im ambu-
lanten Bereich Leistungen der Kurzzeit-
oder Verhinderungspflege oder der
Tagespflege ergänzt werden. Dadurch
erhöhen sich für eine Person, die in ihrer
Häuslichkeit verbleibt und verschiedene
ambulante Leistungen „einkauft“, die
Leistungen der Pflegeversicherung deut-
lich im Vergleich zur stationären Rund-
um-Pflege. Erstmals wird der ambulante
Bereich gegenüber dem stationären
Bereich finanziell bevorzugt – und zwar
deutlich.
Hinweisen möchten wir auch auf eine
Veranstaltungen zum Pflegestärkungs-
gesetz II, die im Juli im Rahmen der Vor-
tragsreihe „Gut zu wissen…!“ bei uns
stattfindet: „Was ist neu in der Pflegever-
sicherung ab 2017?“ am Dienstag, den
19. Juli 2016 um 18.30 Uhr. Unsere Mie-
ter, Bewohner, Gäste und Angehörigen
werden wir darüber hinaus noch geson-
dert zu Informationsveranstaltungen
einladen!
n
Dr. Hartmut Clausen
und Frank Schubert, Vorstand
„Gut zu wissen…!“
Vortrag „Was ist
neu in der Pflegever-
sicherung 2017?“
Wann:
Dienstag,
19. Juli 2016,
18.30 Uhr
Wo:
Festsaal
Eintritt frei!