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Professor Ronald

Richter, Rechtsanwalt

und Professor für

Sozialrecht und

Lehrbeauftragter an

der HAW in Hamburg,

ist Experte auf dem

Gebiet der Pflegever-

sicherung. Er ist Autor

zahlreicher Publikatio-

nen zum Heimrecht,

Heimgesetz und

Pflegemanagement

und berät das Hospital

seit vielen Jahren in

diesen Fragen.

nach den vereinbarten Leistungskomple-

xen oder der Zeiteinheit richtet und der

Versicherte bei einer Höherstufung so in

den Genuss von Mehrleistungen durch

die Pflegekassen kommt. Im Gegensatz

dazu stieg bisher in einer stationären

Pflegeeinrichtung aber der mit den Pfle-

geklassen vereinbarte Preis für den Ent-

geltbestandteil „allgemeine Pflegeleis-

tungen“ mit der höheren Pflegeklasse

für den Versicherten. Da die Pflegeklasse

sich grundsätzlich nach der Pflegestufe

richtete, bedeutete eine höhere Pflege-

stufe folgerichtig einen höheren Preis.

Diese Differenz zum Heimentgelt in der

höheren Pflegeklasse wurde in der Regel

nicht durch die höheren Leistungsbud-

gets nach §43SGBXI aufgefangen, so

dass die Zuzahlung der Bewohnerinnen

und Bewohner insgesamt stieg. Der sich

von Pflegegrad 2 zu Pflegegrad 5 für die

stationäre Pflegeeinrichtung erhöhende

Versorgungsaufwand und mithin auch

der (kalkulatorisch) von Pflegegrad zu

Pflegegrad höhere Personalschlüssel

wird künftig allein durch die gesetzlich

geregelten (und damit in der Staffelung

der Pflegegrade nicht mehr verhandel-

baren) Leistungsbudgets des §43SGBXI

geregelt. Dies ist auch der Grund für das

drastische Absenken des Leistungsbud-

gets im Pflegegrad 2. Mit dem Übergang

zu einrichtungseinheitlichen Eigenan-

teilen in den Pflegegraden 2 bis 5 wird

für die finanzielle Planung der Pflege-

bedürftigen und ihrer Angehörigen

Sicherheit geschaffen. Für sie ergibt sich

eine Vereinfachung der Vergleichbar-

keit und der individuellen Kalkulation.

VII. Fazit

Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz,

insbesondere mit dem neuen Pflegebe-

dürftigkeitsbegriff und dem neuen

Begutachtungs-Assessment, wird ein

wichtiger Schritt zur Fortentwicklung

der sozialen Pflegeversicherung getan.

Die soziale Pflegeversicherung wird mit

den Änderungen tatsächlich weitge-

hend neu geschrieben oder zur „Pfle-

geversicherung 2.0“. Die weitgehend

neuen pflegewissenschaftlichen Begriff-

lichkeiten der insgesamt 63 Kriterien

werden die praktische Umsetzung si-

cherlich nicht erleichtern. Damit sind

aber die automatische Umstellung auf

die Pflegegrade und der weitreichende

Bestandschutz ein Segen.