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Professor Ronald
Richter, Rechtsanwalt
und Professor für
Sozialrecht und
Lehrbeauftragter an
der HAW in Hamburg,
ist Experte auf dem
Gebiet der Pflegever-
sicherung. Er ist Autor
zahlreicher Publikatio-
nen zum Heimrecht,
Heimgesetz und
Pflegemanagement
und berät das Hospital
seit vielen Jahren in
diesen Fragen.
nach den vereinbarten Leistungskomple-
xen oder der Zeiteinheit richtet und der
Versicherte bei einer Höherstufung so in
den Genuss von Mehrleistungen durch
die Pflegekassen kommt. Im Gegensatz
dazu stieg bisher in einer stationären
Pflegeeinrichtung aber der mit den Pfle-
geklassen vereinbarte Preis für den Ent-
geltbestandteil „allgemeine Pflegeleis-
tungen“ mit der höheren Pflegeklasse
für den Versicherten. Da die Pflegeklasse
sich grundsätzlich nach der Pflegestufe
richtete, bedeutete eine höhere Pflege-
stufe folgerichtig einen höheren Preis.
Diese Differenz zum Heimentgelt in der
höheren Pflegeklasse wurde in der Regel
nicht durch die höheren Leistungsbud-
gets nach §43SGBXI aufgefangen, so
dass die Zuzahlung der Bewohnerinnen
und Bewohner insgesamt stieg. Der sich
von Pflegegrad 2 zu Pflegegrad 5 für die
stationäre Pflegeeinrichtung erhöhende
Versorgungsaufwand und mithin auch
der (kalkulatorisch) von Pflegegrad zu
Pflegegrad höhere Personalschlüssel
wird künftig allein durch die gesetzlich
geregelten (und damit in der Staffelung
der Pflegegrade nicht mehr verhandel-
baren) Leistungsbudgets des §43SGBXI
geregelt. Dies ist auch der Grund für das
drastische Absenken des Leistungsbud-
gets im Pflegegrad 2. Mit dem Übergang
zu einrichtungseinheitlichen Eigenan-
teilen in den Pflegegraden 2 bis 5 wird
für die finanzielle Planung der Pflege-
bedürftigen und ihrer Angehörigen
Sicherheit geschaffen. Für sie ergibt sich
eine Vereinfachung der Vergleichbar-
keit und der individuellen Kalkulation.
VII. Fazit
Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz,
insbesondere mit dem neuen Pflegebe-
dürftigkeitsbegriff und dem neuen
Begutachtungs-Assessment, wird ein
wichtiger Schritt zur Fortentwicklung
der sozialen Pflegeversicherung getan.
Die soziale Pflegeversicherung wird mit
den Änderungen tatsächlich weitge-
hend neu geschrieben oder zur „Pfle-
geversicherung 2.0“. Die weitgehend
neuen pflegewissenschaftlichen Begriff-
lichkeiten der insgesamt 63 Kriterien
werden die praktische Umsetzung si-
cherlich nicht erleichtern. Damit sind
aber die automatische Umstellung auf
die Pflegegrade und der weitreichende
Bestandschutz ein Segen.