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Rund um den Glockenturm · April 2016

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Gesellschaft

III. Die Pflegegrade

Nach der Reform wird es fünf Pflege-

grade geben. Die gewohnten Leistungen

der sozialen Pflegeversicherung erhält

derjenige oder diejenige mit Pflegegrad

2 bis 5. Neu in den Pflegegrad 1 Eingrup-

pierte erhalten lediglich Beratungsleistun-

gen sowie Unterstützung in der eigenen

Häuslichkeit, etwa durch wohnumfeld-

verbessernde Maßnahmen.

Die Berechnung der bei der Prüfung

durch den MDK ermittelten Punkte für

die Zuerkennung eines Pflegegrades

wird sehr viel komplizierter als zuvor.

Während bisher der Minutenbedarf für

die Pflege gezählt wurde und dabei

schlicht „eine Minute“ immer das Ge-

wicht oder die Bedeutung von „einer

Minute“ hatte, egal ob der Bedarf bei

der Körperpflege, der Ernährung oder

der Mobilität bestand, wird ab dem

01.01.2017 jedes der sechs Module, die

die verschiedenen Lebensbereiche abbil-

den, gewichtet.

Die Berechnung des für die Zuordnung

zu einem Pflegegrad relevanten Gesamt-

punktwerts erfolgt mit Hilfe einer mehr-

schrittigen Berechnungsfolge auf Basis

der in Anlage 2 zu §15SGBXI geregelten

Bewertungssystematik. Wesentlich ist da-

bei die Umrechnung der Punktbereiche

der Einzelpunktwerte der Kriterien der

sechs relevanten Module in gewichtete

Punktwerte. Für jede Kategorie eines

Kriteriums in einem Modul ist im NBA

ein Einzelpunkt vorgesehen. Die Einzel-

punkte eines Moduls werden nach dem

Schweregrad der Beeinträchtigung der

Selbstständigkeit oder Fähigkeitsstö-

rung einem von fünf Punktbereichen

zugeordnet und jedem Punktbereich

ein gewichteter Punktwert (Bewertungs-

systematik). Aus den gewichteten Punkt-

werten wird der Gesamtpunktwert auf

einer Skala von 0 bis 100 Punkten er-

rechnet.

Diese Berechnungsfolge und die Bewer-

tungssystematik, einschließlich der Ge-

wichtung der Module, bewirkt, dass der

Gesamtpunktwert und damit Grad der

Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad) sich

nicht unmittelbar durch Summierung

aller Einzelpunktwerte ergibt. Die Ge-

wichtung der Module erfolgt auf der Ba-

sis von empirischen Erkenntnissen und

sozialpolitischen Überlegungen der Vor-

studien seit Vorlage des Berichts der Ex-

pertenkommission zum Pflegebedürftig-

Die neue soziale

Pflegeversicherung

Ein leistungsrechtlicher Überblick

von Rechtsanwalt Prof. Ronald Richter, Hamburg

Teil 3