

Rund um den Glockenturm · April 2016
16
Gesellschaft
III. Die Pflegegrade
Nach der Reform wird es fünf Pflege-
grade geben. Die gewohnten Leistungen
der sozialen Pflegeversicherung erhält
derjenige oder diejenige mit Pflegegrad
2 bis 5. Neu in den Pflegegrad 1 Eingrup-
pierte erhalten lediglich Beratungsleistun-
gen sowie Unterstützung in der eigenen
Häuslichkeit, etwa durch wohnumfeld-
verbessernde Maßnahmen.
Die Berechnung der bei der Prüfung
durch den MDK ermittelten Punkte für
die Zuerkennung eines Pflegegrades
wird sehr viel komplizierter als zuvor.
Während bisher der Minutenbedarf für
die Pflege gezählt wurde und dabei
schlicht „eine Minute“ immer das Ge-
wicht oder die Bedeutung von „einer
Minute“ hatte, egal ob der Bedarf bei
der Körperpflege, der Ernährung oder
der Mobilität bestand, wird ab dem
01.01.2017 jedes der sechs Module, die
die verschiedenen Lebensbereiche abbil-
den, gewichtet.
Die Berechnung des für die Zuordnung
zu einem Pflegegrad relevanten Gesamt-
punktwerts erfolgt mit Hilfe einer mehr-
schrittigen Berechnungsfolge auf Basis
der in Anlage 2 zu §15SGBXI geregelten
Bewertungssystematik. Wesentlich ist da-
bei die Umrechnung der Punktbereiche
der Einzelpunktwerte der Kriterien der
sechs relevanten Module in gewichtete
Punktwerte. Für jede Kategorie eines
Kriteriums in einem Modul ist im NBA
ein Einzelpunkt vorgesehen. Die Einzel-
punkte eines Moduls werden nach dem
Schweregrad der Beeinträchtigung der
Selbstständigkeit oder Fähigkeitsstö-
rung einem von fünf Punktbereichen
zugeordnet und jedem Punktbereich
ein gewichteter Punktwert (Bewertungs-
systematik). Aus den gewichteten Punkt-
werten wird der Gesamtpunktwert auf
einer Skala von 0 bis 100 Punkten er-
rechnet.
Diese Berechnungsfolge und die Bewer-
tungssystematik, einschließlich der Ge-
wichtung der Module, bewirkt, dass der
Gesamtpunktwert und damit Grad der
Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad) sich
nicht unmittelbar durch Summierung
aller Einzelpunktwerte ergibt. Die Ge-
wichtung der Module erfolgt auf der Ba-
sis von empirischen Erkenntnissen und
sozialpolitischen Überlegungen der Vor-
studien seit Vorlage des Berichts der Ex-
pertenkommission zum Pflegebedürftig-
Die neue soziale
Pflegeversicherung
Ein leistungsrechtlicher Überblick
von Rechtsanwalt Prof. Ronald Richter, Hamburg
Teil 3