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17

Professor Ronald

Richter, Rechtsanwalt

und Professor für

Sozialrecht und

Lehrbeauftragter an

der HAW in Hamburg,

ist Experte auf dem

Gebiet der Pflegever-

sicherung. Er ist Autor

zahlreicher Publikatio-

nen zum Heimrecht,

Heimgesetz und

Pflegemanagement

und berät das Hospital

seit vielen Jahren in

diesen Fragen.

keitsbegriff. Die Gewichtung bewirkt,

dass der Pflege- und Betreuungsauf-

wand von Personen mit körperlichen

Defiziten einerseits und kognitiven oder

psychischen Defiziten andererseits glei-

chermaßen bei der Bildung des Gesamt-

punktwerts berücksichtigt wird. So wird

auch der Tatsache Rechnung getragen,

dass die Module 4 – Selbstversorgung

und 1 – Mobilität in etwa die bisher rele-

vanten Verrichtungen der Grundpflege

abdecken. Sie haben nach pflegefachli-

cher und pflegepraktischer Einschätzung

für die Ausprägung von Pflegebedürftig-

keit und die Leistungserbringung weiter-

hin zentrale Bedeutung und erhalten da-

her insgesamt eine Gewichtung von 50%

(Selbstversorgung 40% und Mobilität

10%). Die Module 2 und 3 – Kognition

und Verhalten einerseits und 6 – Gestal-

tung des Alltagslebens und soziale Kon-

takte andererseits, erhalten zusammen

einen Anteil von 30%. Die Gewichtung

des Moduls 5 – Selbstständigkeit im Um-

gang mit krankheits- und therapiebe-

dingten Anforderungen wird aus pflege-

fachlichen Gründen mit 20% angesetzt.

P1

P2

P3

P4

P5

0

12,5

27

47,5

70

90

100

Eine Besonderheit besteht bei der Teilsum-

menbildung für die Module 2 (Kognitive

und kommunikative Fähigkeiten) und 3

(Verhaltensweisen und psychische Prob-

lemlagen): Hier gehen nicht die Teilsum-

menwerte für die einzelnen Module,

sondern nur der jeweils höchste Wert in

die Bewertung ein. Ein Grund hierfür ist,

dass beide Module einen psychosozialen

Unterstützungsbedarf nach sich ziehen,

der sich nicht einzelnen Handlungen zu-

ordnen lässt. Ist zum Beispiel eine Pflege-

person in der Wohnung des Pflegebe-

dürftigen tagsüber anwesend und liegen

Beeinträchtigungen und Fähigkeitsstö-

rungen aus den Modulen 2 und 3 vor, re-

sultiert die grundsätzliche Notwendig-

keit zur Anwesenheit der Pflegeperson

nicht entweder aus Modul 2 oder 3, son-

dern kann auch aus beiden resultieren,

ohne dass ein Modul vorrangig den An-

lass hierfür gibt. Das Einstufungslineal

dient der leichteren Bestimmung der Ge-

samtpunkte (oder Prozentpunkte):

Kognitive und

kommunikative

Fähigkeiten

Verhaltensweisen

und psychische

Problemlagen

Selbstversorgung

(Körperpflege,

Ernährung etc.)

Umgang mit

krankheitsspezifischen/

therapiebedingten

Anforderungen

Gestaltung des Alltags-

lebens und soziale Kontakte

Mobilität

Neuer Pflege-

bedürftigkeits-

begriff (NBA)

40%

20%

15%

15%

10%