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Professor Ronald
Richter, Rechtsanwalt
und Professor für
Sozialrecht und
Lehrbeauftragter an
der HAW in Hamburg,
ist Experte auf dem
Gebiet der Pflegever-
sicherung. Er ist Autor
zahlreicher Publikatio-
nen zum Heimrecht,
Heimgesetz und
Pflegemanagement
und berät das Hospital
seit vielen Jahren in
diesen Fragen.
keitsbegriff. Die Gewichtung bewirkt,
dass der Pflege- und Betreuungsauf-
wand von Personen mit körperlichen
Defiziten einerseits und kognitiven oder
psychischen Defiziten andererseits glei-
chermaßen bei der Bildung des Gesamt-
punktwerts berücksichtigt wird. So wird
auch der Tatsache Rechnung getragen,
dass die Module 4 – Selbstversorgung
und 1 – Mobilität in etwa die bisher rele-
vanten Verrichtungen der Grundpflege
abdecken. Sie haben nach pflegefachli-
cher und pflegepraktischer Einschätzung
für die Ausprägung von Pflegebedürftig-
keit und die Leistungserbringung weiter-
hin zentrale Bedeutung und erhalten da-
her insgesamt eine Gewichtung von 50%
(Selbstversorgung 40% und Mobilität
10%). Die Module 2 und 3 – Kognition
und Verhalten einerseits und 6 – Gestal-
tung des Alltagslebens und soziale Kon-
takte andererseits, erhalten zusammen
einen Anteil von 30%. Die Gewichtung
des Moduls 5 – Selbstständigkeit im Um-
gang mit krankheits- und therapiebe-
dingten Anforderungen wird aus pflege-
fachlichen Gründen mit 20% angesetzt.
P1
P2
P3
P4
P5
0
12,5
27
47,5
70
90
100
Eine Besonderheit besteht bei der Teilsum-
menbildung für die Module 2 (Kognitive
und kommunikative Fähigkeiten) und 3
(Verhaltensweisen und psychische Prob-
lemlagen): Hier gehen nicht die Teilsum-
menwerte für die einzelnen Module,
sondern nur der jeweils höchste Wert in
die Bewertung ein. Ein Grund hierfür ist,
dass beide Module einen psychosozialen
Unterstützungsbedarf nach sich ziehen,
der sich nicht einzelnen Handlungen zu-
ordnen lässt. Ist zum Beispiel eine Pflege-
person in der Wohnung des Pflegebe-
dürftigen tagsüber anwesend und liegen
Beeinträchtigungen und Fähigkeitsstö-
rungen aus den Modulen 2 und 3 vor, re-
sultiert die grundsätzliche Notwendig-
keit zur Anwesenheit der Pflegeperson
nicht entweder aus Modul 2 oder 3, son-
dern kann auch aus beiden resultieren,
ohne dass ein Modul vorrangig den An-
lass hierfür gibt. Das Einstufungslineal
dient der leichteren Bestimmung der Ge-
samtpunkte (oder Prozentpunkte):
Kognitive und
kommunikative
Fähigkeiten
Verhaltensweisen
und psychische
Problemlagen
Selbstversorgung
(Körperpflege,
Ernährung etc.)
Umgang mit
krankheitsspezifischen/
therapiebedingten
Anforderungen
Gestaltung des Alltags-
lebens und soziale Kontakte
Mobilität
Neuer Pflege-
bedürftigkeits-
begriff (NBA)
40%
20%
15%
15%
10%