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Professor Ronald

Richter, Rechtsanwalt

und Professor für

Sozialrecht und

Lehrbeauftragter an

der HAW in Hamburg,

ist Experte auf dem

Gebiet der Pflegever-

sicherung. Er ist Autor

zahlreicher Publikatio-

nen zum Heimrecht,

Heimgesetz und

Pflegemanagement

und berät das Hospital

seit vielen Jahren in

diesen Fragen.

Für die automatische Zuordnung zu ei-

nem Pflegegrad gelten die folgenden

Kriterien:

1. Versicherte, bei denen eine Pflegestu-

fe nach den §§ 14 und 15 SGB XI, aber

nicht zusätzlich eine erheblich einge-

schränkte Alltagskompetenz nach § 45a

SGB XI festgestellt wurde, werden über-

geleitet

a) von Pflegestufe I in den Pflegegrad 2,

b) von Pflegestufe II in den Pflegegrad 3,

c) von Pflegestufe III in den Pflegegrad 4

oder

d) von Pflegestufe Härtefall in den Pfle-

gegrad 5.

2. Versicherte, bei denen eine erheblich

eingeschränkte Alltagskompetenz nach

§ 45a SGB XI festgestellt wurde, werden

übergeleitet

a) bei nicht gleichzeitigem Vorliegen ei-

ner Pflegestufe in den Pflegegrad 2,

b) bei gleichzeitigem Vorliegen der Pfle-

gestufe I in den Pflegegrad 3,

c) bei gleichzeitigem Vorliegen der Pfle-

gestufe II in den Pflegegrad 4,

d) bei gleichzeitigem Vorliegen der Pfle-

gestufe III, auch soweit zusätzlich der

Härtefall festgestellt wurden, in den

Pflegegrad 5.

Dieser Personenkreis, der sich aus Pflege-

bedürftigen mit vorrangig psychischen

oder kognitiven Beeinträchtigungen, et-

wa aufgrund einer demenziellen Erkran-

kung, zusammensetzt, wird also regel-

haft einen Pflegegrad höher eingestuft

als Pflegebedürftige mit vorrangig kör-

perlichen Beeinträchtigungen (sog. dop-

pelter Stufensprung), um die Gleichstel-

lung mit Personen mit vorrangig körper-

lichen Beeinträchtigungen auch im Rah-

men der Überleitung soweit wiemöglich

zu verwirklichen. Im Ergebnis wurde mit

dieser Regelung erreicht, dass kein bishe-

riger Leistungsbezieher schlechter ge-

stellt wird. Im Gegenteil: Insbesondere

diejenigen Versicherten, die bis zur Um-

stellung Leistungen aufgrund einer er-

heblich eingeschränkten Alltagskompe-

tenz im Sinne des § 45a SGB XI bezogen

haben, werden deutlich besser gestellt.

Der sich aus der Überleitung ergebende

Pflegegrad besteht nach § 140 Abs. 3

SGB XI grundsätzlich bis zu einer erneu-

ten Begutachtung, unabhängig davon,

ob die Begutachtung aufgrund eines Hö-

herstufungsantrags oder einer späteren

Wiederholungsbegutachtung, die für ei-

nen Zeitraum von zwei Jahren – bis zum

1.1.2019 – ausgesetzt werden, erfolgt.

Dabei werden die Wiederholungsprü-

fungen bereits ein halbes Jahr vor der

Umstellung des Pflegebedürftigkeitsbe-

griffes ausgesetzt, nämlich ab dem

1.7.2016. Soweit sich durch die Neube-

gutachtung keine Anhebung des Pflege-

grads oder die Feststellung, dass keine

Pflegebedürftigkeit mehr vorliegt, er-

gibt, kann der Versicherte auf Wunsch in

dem Pflegegrad, der sich aus der Überlei-

tung ergeben hat, verbleiben. Damit

wird auch für die Zukunft gewährleistet,

dass Pflegebedürftige, die zum Um-

stellungsstichtag

anspruchsberechtigt

waren, aufgrund der Einführung des

neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs nicht

schlechter gestellt werden als nach dem

bisherigen Recht.