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Professor Ronald
Richter, Rechtsanwalt
und Professor für
Sozialrecht und
Lehrbeauftragter an
der HAW in Hamburg,
ist Experte auf dem
Gebiet der Pflegever-
sicherung. Er ist Autor
zahlreicher Publikatio-
nen zum Heimrecht,
Heimgesetz und
Pflegemanagement
und berät das Hospital
seit vielen Jahren in
diesen Fragen.
Für die automatische Zuordnung zu ei-
nem Pflegegrad gelten die folgenden
Kriterien:
1. Versicherte, bei denen eine Pflegestu-
fe nach den §§ 14 und 15 SGB XI, aber
nicht zusätzlich eine erheblich einge-
schränkte Alltagskompetenz nach § 45a
SGB XI festgestellt wurde, werden über-
geleitet
a) von Pflegestufe I in den Pflegegrad 2,
b) von Pflegestufe II in den Pflegegrad 3,
c) von Pflegestufe III in den Pflegegrad 4
oder
d) von Pflegestufe Härtefall in den Pfle-
gegrad 5.
2. Versicherte, bei denen eine erheblich
eingeschränkte Alltagskompetenz nach
§ 45a SGB XI festgestellt wurde, werden
übergeleitet
a) bei nicht gleichzeitigem Vorliegen ei-
ner Pflegestufe in den Pflegegrad 2,
b) bei gleichzeitigem Vorliegen der Pfle-
gestufe I in den Pflegegrad 3,
c) bei gleichzeitigem Vorliegen der Pfle-
gestufe II in den Pflegegrad 4,
d) bei gleichzeitigem Vorliegen der Pfle-
gestufe III, auch soweit zusätzlich der
Härtefall festgestellt wurden, in den
Pflegegrad 5.
Dieser Personenkreis, der sich aus Pflege-
bedürftigen mit vorrangig psychischen
oder kognitiven Beeinträchtigungen, et-
wa aufgrund einer demenziellen Erkran-
kung, zusammensetzt, wird also regel-
haft einen Pflegegrad höher eingestuft
als Pflegebedürftige mit vorrangig kör-
perlichen Beeinträchtigungen (sog. dop-
pelter Stufensprung), um die Gleichstel-
lung mit Personen mit vorrangig körper-
lichen Beeinträchtigungen auch im Rah-
men der Überleitung soweit wiemöglich
zu verwirklichen. Im Ergebnis wurde mit
dieser Regelung erreicht, dass kein bishe-
riger Leistungsbezieher schlechter ge-
stellt wird. Im Gegenteil: Insbesondere
diejenigen Versicherten, die bis zur Um-
stellung Leistungen aufgrund einer er-
heblich eingeschränkten Alltagskompe-
tenz im Sinne des § 45a SGB XI bezogen
haben, werden deutlich besser gestellt.
Der sich aus der Überleitung ergebende
Pflegegrad besteht nach § 140 Abs. 3
SGB XI grundsätzlich bis zu einer erneu-
ten Begutachtung, unabhängig davon,
ob die Begutachtung aufgrund eines Hö-
herstufungsantrags oder einer späteren
Wiederholungsbegutachtung, die für ei-
nen Zeitraum von zwei Jahren – bis zum
1.1.2019 – ausgesetzt werden, erfolgt.
Dabei werden die Wiederholungsprü-
fungen bereits ein halbes Jahr vor der
Umstellung des Pflegebedürftigkeitsbe-
griffes ausgesetzt, nämlich ab dem
1.7.2016. Soweit sich durch die Neube-
gutachtung keine Anhebung des Pflege-
grads oder die Feststellung, dass keine
Pflegebedürftigkeit mehr vorliegt, er-
gibt, kann der Versicherte auf Wunsch in
dem Pflegegrad, der sich aus der Überlei-
tung ergeben hat, verbleiben. Damit
wird auch für die Zukunft gewährleistet,
dass Pflegebedürftige, die zum Um-
stellungsstichtag
anspruchsberechtigt
waren, aufgrund der Einführung des
neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs nicht
schlechter gestellt werden als nach dem
bisherigen Recht.