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Professor Ronald
Richter, Rechtsanwalt
und Professor für
Sozialrecht und
Lehrbeauftragter an
der HAW in Hamburg,
ist Experte auf dem
Gebiet der Pflegever-
sicherung. Er ist Autor
zahlreicher Publikatio-
nen zum Heimrecht,
Heimgesetz und
Pflegemanagement
und berät das Hospital
seit vielen Jahren in
diesen Fragen.
Ziffer Kriterien
selbstständig
überwiegend
selbstständig
überwiegend
unselbstständig
unselbstständig
1.1 Positionswechsel im Bett
0 1 2 3
1.2 Halten einer stabilen Sitzposition
0 1 2 3
1.3 Umsetzen
0 1 2 3
1.4 Fortbewegen innerhalb des Wohnbereiches
0 1 2 3
1.5 Treppensteigen
0 1 2 3
Die Kriterien werden abstrakt bzw. am Beispiel der „Fortbewegung innerhalb des
Wohnbereichs [1.4] wie folgt beschrieben:
0 = selbstständig
Die Person kann die Aktivität in der
Regel selbstständig durchführen. Mögli-
cherweise ist die Durchführung erschwert
oder verlangsamt oder nur unter Nut-
zung von Hilfsmitteln möglich. Entschei-
dend ist jedoch, dass die Person (noch)
keine personelle Hilfe benötigt. Vorü-
bergehende oder nur vereinzelt auftre-
tende Beeinträchtigungen sind nicht zu
berücksichtigen. [1.4]: Die Person kann
sich ohne Hilfe durch andere Personen
fortbewegen.
1 = überwiegend selbstständig
Die Person kann den größten Teil der
Aktivität selbstständig durchführen. Dem-
entsprechend entsteht nur geringer/mä-
ßiger Aufwand für die Pflegeperson, und
zwar in Form von motivierenden Auffor-
derungen, Impulsgebung, Richten/Zu-
rechtlegen von Gegenständen oder
punktueller Übernahme von Teilhand-
lungen der Aktivität. [1.4]: Die Person
kann die Aktivität überwiegend selbst-
ständig durchführen. Hilfe ist erforderlich
im Sinne von Bereitstellen von Hilfsmit-
teln (Rollator, Gehstock, Rollstuhl), Be-
obachtung aus Sicherheitsgründen oder
gelegentlichem Stützen/Unterhaken.
2 = überwiegend unselbstständig
Die Person kann die Aktivität nur zu
einem geringen Anteil selbstständig
durchführen. Es sind aber Ressourcen
vorhanden, sodass sie sich beteiligen
kann. Dies setzt ggf. ständige Anleitung
oder aufwendige Motivation auch wäh-
rend der Aktivität voraus. Teilschritte der
Handlung müssen übernommen wer-
den. Zurechtlegen und Richten von
Gegenständen, Impulsgebung, wieder-
holte Aufforderungen oder punktuelle
Unterstützungen reichen nicht aus. Alle
genannten Hilfeformen können auch
hier von Bedeutung sein, reichen aller-
dings allein nicht aus. [1.4]: Gehen in der
Wohnung ist nur mit Stützung oder Fest-
halten der Person möglich.
3 = unselbstständig
Die Person kann die Aktivität in der
Regel nicht selbstständig durchführen
bzw. steuern, auch nicht in Teilen. Es
sind kaum oder keine Ressourcen vor-
handen. Motivation, Anleitung und stän-
dige Beaufsichtigung reichen auf keinen
Fall aus. [1.4]: Die Person muss getragen
oder im Rollstuhl geschoben werden.
n
rr