Background Image
Previous Page  17 / 32 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 17 / 32 Next Page
Page Background

17

Professor Ronald

Richter, Rechtsanwalt

und Professor für

Sozialrecht und

Lehrbeauftragter an

der HAW in Hamburg,

ist Experte auf dem

Gebiet der Pflegever-

sicherung. Er ist Autor

zahlreicher Publikatio-

nen zum Heimrecht,

Heimgesetz und

Pflegemanagement

und berät das Hospital

seit vielen Jahren in

diesen Fragen.

Ziffer Kriterien

selbstständig

überwiegend

selbstständig

überwiegend

unselbstständig

unselbstständig

1.1 Positionswechsel im Bett

0 1 2 3

1.2 Halten einer stabilen Sitzposition

0 1 2 3

1.3 Umsetzen

0 1 2 3

1.4 Fortbewegen innerhalb des Wohnbereiches

0 1 2 3

1.5 Treppensteigen

0 1 2 3

Die Kriterien werden abstrakt bzw. am Beispiel der „Fortbewegung innerhalb des

Wohnbereichs [1.4] wie folgt beschrieben:

0 = selbstständig

Die Person kann die Aktivität in der

Regel selbstständig durchführen. Mögli-

cherweise ist die Durchführung erschwert

oder verlangsamt oder nur unter Nut-

zung von Hilfsmitteln möglich. Entschei-

dend ist jedoch, dass die Person (noch)

keine personelle Hilfe benötigt. Vorü-

bergehende oder nur vereinzelt auftre-

tende Beeinträchtigungen sind nicht zu

berücksichtigen. [1.4]: Die Person kann

sich ohne Hilfe durch andere Personen

fortbewegen.

1 = überwiegend selbstständig

Die Person kann den größten Teil der

Aktivität selbstständig durchführen. Dem-

entsprechend entsteht nur geringer/mä-

ßiger Aufwand für die Pflegeperson, und

zwar in Form von motivierenden Auffor-

derungen, Impulsgebung, Richten/Zu-

rechtlegen von Gegenständen oder

punktueller Übernahme von Teilhand-

lungen der Aktivität. [1.4]: Die Person

kann die Aktivität überwiegend selbst-

ständig durchführen. Hilfe ist erforderlich

im Sinne von Bereitstellen von Hilfsmit-

teln (Rollator, Gehstock, Rollstuhl), Be-

obachtung aus Sicherheitsgründen oder

gelegentlichem Stützen/Unterhaken.

2 = überwiegend unselbstständig

Die Person kann die Aktivität nur zu

einem geringen Anteil selbstständig

durchführen. Es sind aber Ressourcen

vorhanden, sodass sie sich beteiligen

kann. Dies setzt ggf. ständige Anleitung

oder aufwendige Motivation auch wäh-

rend der Aktivität voraus. Teilschritte der

Handlung müssen übernommen wer-

den. Zurechtlegen und Richten von

Gegenständen, Impulsgebung, wieder-

holte Aufforderungen oder punktuelle

Unterstützungen reichen nicht aus. Alle

genannten Hilfeformen können auch

hier von Bedeutung sein, reichen aller-

dings allein nicht aus. [1.4]: Gehen in der

Wohnung ist nur mit Stützung oder Fest-

halten der Person möglich.

3 = unselbstständig

Die Person kann die Aktivität in der

Regel nicht selbstständig durchführen

bzw. steuern, auch nicht in Teilen. Es

sind kaum oder keine Ressourcen vor-

handen. Motivation, Anleitung und stän-

dige Beaufsichtigung reichen auf keinen

Fall aus. [1.4]: Die Person muss getragen

oder im Rollstuhl geschoben werden.

n

rr