Background Image
Previous Page  16 / 32 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 16 / 32 Next Page
Page Background

Rund um den Glockenturm · Februar 2016

16

Gesellschaft

Die soziale und die private Pflegeversi-

cherung haben seit ihrer Einführung

zum 1. Januar 1995 maßgeblich zu einer

Verbesserung der Versorgung pflegebe-

dürftiger Menschen und zur Unterstüt-

zung pflegender Angehöriger beigetra-

gen. Die Pflegeversicherung wird aller-

dings allein schon deshalb als Erfolgs-

modell bezeichnet, weil das Risiko der

Pflegebedürftigkeit in einem eigenstän-

digen Leistungssystem und in einer in

der Tradition der deutschen Sozialpolitik

stehenden Absicherungsform – als eigen-

ständige „Fünfte Säule“ des Sozialversi-

cherungssystems – überführt werden

konnte. Die Pflegebedürftigkeit hat in

den seither vergangenen 20 Jahren als

eigenständiges soziales (und nicht allein

privat abzusicherndes) Risiko die erfor-

derliche öffentliche Anerkennung ge-

funden. Der bisher gesetzlich geltende

Pflegebedürftigkeitsbegriff des SGB XI

war von Anfang an umstritten.

Zweites Pflegestärkungsgesetz

Mit dem am 28. Dezember 2015 veröf-

fentlichten Zweiten Pflegestärkungsge-

setz (PSG II) wird vor allem der neue

Begriff der Pflegebedürftigkeit sowie das

Neue Begutachtungsassessment gere-

gelt. Die gesetzlichen Änderungen sind

zeitlich in zwei Abschnitte geteilt. Grund-

sätzlich traten die neuen Regelungen

zum 1.1.2016 in Kraft; Art. 8 Abs. 1 PSG II.

Hiervon ausgenommen sind die Vor-

schriften zur Bestimmung der Pflegegra-

de, zum Beitrags-, Vergütungs- und Leis-

tungsrecht sowie weitere daran anknüp-

fende Regelungen, wie etwa in anderen

Sozialgesetzbüchern. Diese Vorschriften

dienen der Einführung des neuen Pflege-

bedürftigkeitsbegriffs sowie des Neuen

Begutachtungsassessments und treten

zum 1.1.2017 in Kraft; Art. 8 Abs. 2 PSG II.

Die Verabschiedung und Veröffentli-

chung dieser Vorschriften bereits zwölf

Monate vor ihrem Inkrafttreten dienen

als Grundlage und Bezugsregelung, um

in der Praxis einen ausreichenden Vorbe-

reitungszeitraum zu schaffen. So können

sich Versicherte, Angehörige, die ambu-

lanten, teilstationären und vollstationä-

ren Leistungserbringer darauf einstellen.

I. Der Begriff der Pflegebedürftigkeit

Der zentrale Begriff des Pflegerechts ist

die legal, also im Gesetz selbst definier-

te Pflegebedürftigkeit, die weiterhin in

Die neue soziale

Pflegeversicherung

Ein leistungsrechtlicher Überblick

von Rechtsanwalt Prof. Ronald Richter, Hamburg

Teil 1