

Rund um den Glockenturm · Februar 2016
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Gesellschaft
Die soziale und die private Pflegeversi-
cherung haben seit ihrer Einführung
zum 1. Januar 1995 maßgeblich zu einer
Verbesserung der Versorgung pflegebe-
dürftiger Menschen und zur Unterstüt-
zung pflegender Angehöriger beigetra-
gen. Die Pflegeversicherung wird aller-
dings allein schon deshalb als Erfolgs-
modell bezeichnet, weil das Risiko der
Pflegebedürftigkeit in einem eigenstän-
digen Leistungssystem und in einer in
der Tradition der deutschen Sozialpolitik
stehenden Absicherungsform – als eigen-
ständige „Fünfte Säule“ des Sozialversi-
cherungssystems – überführt werden
konnte. Die Pflegebedürftigkeit hat in
den seither vergangenen 20 Jahren als
eigenständiges soziales (und nicht allein
privat abzusicherndes) Risiko die erfor-
derliche öffentliche Anerkennung ge-
funden. Der bisher gesetzlich geltende
Pflegebedürftigkeitsbegriff des SGB XI
war von Anfang an umstritten.
Zweites Pflegestärkungsgesetz
Mit dem am 28. Dezember 2015 veröf-
fentlichten Zweiten Pflegestärkungsge-
setz (PSG II) wird vor allem der neue
Begriff der Pflegebedürftigkeit sowie das
Neue Begutachtungsassessment gere-
gelt. Die gesetzlichen Änderungen sind
zeitlich in zwei Abschnitte geteilt. Grund-
sätzlich traten die neuen Regelungen
zum 1.1.2016 in Kraft; Art. 8 Abs. 1 PSG II.
Hiervon ausgenommen sind die Vor-
schriften zur Bestimmung der Pflegegra-
de, zum Beitrags-, Vergütungs- und Leis-
tungsrecht sowie weitere daran anknüp-
fende Regelungen, wie etwa in anderen
Sozialgesetzbüchern. Diese Vorschriften
dienen der Einführung des neuen Pflege-
bedürftigkeitsbegriffs sowie des Neuen
Begutachtungsassessments und treten
zum 1.1.2017 in Kraft; Art. 8 Abs. 2 PSG II.
Die Verabschiedung und Veröffentli-
chung dieser Vorschriften bereits zwölf
Monate vor ihrem Inkrafttreten dienen
als Grundlage und Bezugsregelung, um
in der Praxis einen ausreichenden Vorbe-
reitungszeitraum zu schaffen. So können
sich Versicherte, Angehörige, die ambu-
lanten, teilstationären und vollstationä-
ren Leistungserbringer darauf einstellen.
I. Der Begriff der Pflegebedürftigkeit
Der zentrale Begriff des Pflegerechts ist
die legal, also im Gesetz selbst definier-
te Pflegebedürftigkeit, die weiterhin in
Die neue soziale
Pflegeversicherung
Ein leistungsrechtlicher Überblick
von Rechtsanwalt Prof. Ronald Richter, Hamburg
Teil 1